Namensänderung

Namensänderung Standesamt

Wiederannahme oder Hinzufügung eines früher geführten Namens nach Auflösung der Ehe

Hier empfiehlt sich eine telefonische Anfrage beim Standesamt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Unterlagen vorzulegen sind.

Namenserklärungen für Kinder

In bestimmten Fällen kann der allein sorgeberechtigte Elternteil durch Erklärung seinem minderjährigen Kind den Familiennamen des anderen Elternteils oder den Ehenamen aus seiner jetzigen Ehe erteilen. In bestimmten Fällen können sich die Kinder zudem einer Namensänderung der Eltern anschließen. Unter welchen Voraussetzungen Namenserklärungen möglich und welche Unterlagen dazu erforderlich sind, erfragen Sie bitte vorher beim Standesamt.

Schriftliche Anmeldung einer Erklärung nach dem SBGG hier herunterladen


Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und des/der Vornamen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) regelt die Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und Vornamen.

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.

Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.

Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. 

Weitere Informationen:

https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/sexuelle-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332

Kontakt

Standesamt

Herzogstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-379

+49 6332 871-388