Ladungen mit Übergröße - Schwertransporte

Ladungen mit Übergrößen

Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und / oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen

Sie/Ihre Firma möchten eine überlange, -breite oder -hohe Ladung auf dem Fahrzeug transportieren?
Die Abmessungen des Fahrzeuges entsprechen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO.
Die Ladung ragt nach vorne, hinten, zur Seite oder über das Fahrzeug hinaus.

Rechtslage          

Gemäß den gesetzlichen Richtlinien (§ 22 Abs. 2 StVO) dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4,0 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 0,5 m über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 0,5 m über das ziehende Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,0 m; die außerhalb des Geltungsbereiches der StVO zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1,0 m über die Rückstrahler des Fahrzeuges nach hinten hinaus, so ist diese kenntlich zu machen.
Sollte die Ladung diese Abmessungen überschreiten können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO).

Ihr Antrag         

Sie beantragen diese Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular gemäß den "Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992)". Dieses bundeseinheitliche Formular erhalten Sie in größerer Stückzahl bei jedem Verkehrsverlag. Sollten Sie nur ein Exemplar benötigen, so wenden Sie sich an unseren Kontakt.
Bitte vergessen Sie nicht, die Rückseite (Seite 2) des Antrages mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen.

Antrag

Was Sie sonst noch wissen müssen         

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt) einreichen, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die genehmigungspflichtige Fahrt beginnt.
Aufgrund Ihrer Angaben wird der von Ihnen beantragte Fahrtweg mit diesen Transportabmessungen auf Befahrbarkeit überprüft.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung der Anträge in der Regel zwei Wochen erfordert.
Bei langen und/oder breiten und/oder hohen Transporten ist oft mit Auflagen, die zur Absicherung des Transportes gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern dienen, zu rechnen.
Der Fahrtweg ist vom Transportunternehmer unmittelbar vor Transportbeginn zu überprüfen.

Kontakt

Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-342

+49 6332 871-361

+49 6332 871-344