Ferienreiseverordnung

Ferienreiseverordnung

Sie haben den Auftrag, in der Ferienreisezeit dringende Fahrten an Samstagen mit LKW auf bestimmten Autobahnen und/oder Bundesstraßen durchzuführen?

Rechtslage         

An Samstagen dürfen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeweils in der Zeit von 7.00 - 20.00  Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnabschnitten und Bundesstraßen (siehe Rückseite (Seite 2) des Antrages) nicht verkehren (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs - Ferienreiseverordnung).

Für frische Lebensmittel wie Milch, Obst und Fische, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und/oder Hafen und Fahrten nach dem Bundesleitungsgesetz gilt dieses Verbot nicht.

Eine Ausnahmegenehmigung von der Ferienreiseverordnung kann unter gewissen Voraussetzungen erteilt werden.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung der Ferienreiseverordnung, nämlich den an den Ferienwochenenden auftretenden erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung!

Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z. B. Requisiten,
     Musikinstrumente)


Grundsätzlich werden keine Ausnahmegenehmigungen für Verkehr von und zu Messen und auch für so genannten “24-Stunden-Service” erteilt.

Ihr Antrag       

Sie beantragen diese Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular, welches Sie bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde erhalten.


Was Sie sonst noch wissen müssen:

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben. Diese ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladeort zuständig, ferner dann, wenn in Ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder dort kein Fahrverbot besteht.

Für die Ausnahmegenehmigung erhebt die Stadtverwaltung eine Verwaltungsgebühr; diese beträgt bis 250 €. Sie richtet sich nach Geltungsdauer, Geltungsbereich und Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Auslagen, die durch die Telekommunikation entstehen. 

Kontakt

Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-341

+49 6332 871-344