Fahrzeuge mit Sichtfeldeinschränkung

Fahrzeuge mit Sichtfeldeinschränkung

Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten bzw. für ein Fahrzeug mit Sichtfeldeinschränkung

Sie besitzen ein Fahrzeug / eine Fahrzeugkombination, das/die bereits für sich genommen breiter, höher, länger als die maximalen Abmessungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist bzw. ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht hat und möchten leer oder beladen auf der Straße fahren.


Rechtslage        

Für diese Fahrzeuge benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO. In Rheinland-Pfalz sind hierfür zuständig die Landesbetriebe Straßen und Verkehr in Koblenz, Speyer oder Trier, je nach örtlicher Zuständigkeit.
Einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.


Ihr Antrag        

Sie beantragen diese Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular gemäß den "Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992)". Dieses bundeseinheitliche Formular erhalten Sie in größerer Stückzahl bei jedem Verkehrsverlag.
Bitte vergessen Sie nicht, die Rückseite (Seite 2) des Antrages mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen.
Die Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO fügen Sie bitte in Kopie Ihrem Antrag bei.


Was Sie sonst noch wissen müssen       

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt) einreichen, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die genehmigungspflichtige Fahrt beginnt.
Aufgrund Ihrer Angaben wird der von Ihnen beantragte Fahrtweg mit diesen Transportabmessungen auf Befahrbarkeit überprüft.
Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen, bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.
Bei langen und/oder breiten und/oder hohen oder schweren Transporten ist oft mit Auflagen, die zur Absicherung des Transportes gegenüber den anderen Verkehrsteil-nehmern oder zum Schutze der Brücken dienen, zu rechnen.
Der Fahrtweg ist vom Transportunternehmer unmittelbar vor Transportbeginn zu überprüfen. Für die Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und/ oder Schwertransporten erhebt die Stadtverwaltung eine Verwaltungsgebühr; diese beträgt 10,20 bis 767,00 €. Sie richtet sich nach Geltungsdauer, Geltungsbereich und Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Auslagen, die durch die Telekommunikation entstehen.



Kontakt

Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-341

+49 6332 871-344