Katzen / Katzenschutzverordnung zum Schutz freilebender Katzen

Merkblatt zur Katzenschutzverordnung

Die Stadtverwaltung hat ein Merkblatt zur neuen Rechtsverordnung zum Schutz von freilebenden Katzen der Stadt Zweibrücken (KatzenSchVO) veröffentlicht, die der Bürgerschaft als wichtiger Leitfaden zum Umgang mit den neuen Regularien dienen soll.

Wer ist betroffen?

Als Katzenhalter/in bin ich von der KatzenSchVO betroffen.

  1. Ich bin Katzenhalter/in, wenn ich Eigentümer/in oder Halter/in einer Katze bin.
  2. Auch als Betreuer/in einer Katze gelte ich als Katzenhalter/in. Betreuer/in einer Katze bin ich, wenn ich einer Katze nicht nur vorübergehend den Aufenthalt in meinem befriedeten Besitztum ermögliche.

Die Pflichten als Katzenhalter/in:

Als Katzenhalter/in einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrollierten Zugang ins Freie hat, muss ich meine Katze durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren lassen.

  1. fortpflanzungsfähig: Katzen die mind. 5 Monate alt und nicht kastriert oder sterilisiert sind
  2. Unkontrollierter freier Auslauf: wenn eine Katze freie Bewegungsmöglichkeiten außerhalb eines Gebäudes oder befriedeten Besitztums und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenbesitzer/innen hat
  3. Kennzeichnung: eine eindeutige Markierung einer Katze zu Identifikationszwecken
  4. Registrierung: Eintragung der über einen Nummerncode hinterlegten Daten in ein öffentliches oder privat geführtes, der Behörde zugängliches, Haustierregister (z.B. Tasso-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V. oder FINDEFIX,  Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes)

Hat meine Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie, bin ich dazu verpflichtet meine Katze durch eine Tierarztpraxis kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

  1. Schutzgebiet: das gesamte Gebiet der Stadt Zweibrücken

Ausnahmen dieser Regelungen sind nur auf Antrag und unter Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung zulässig, soweit es sich um Rassen- bzw. Zuchtkatzen handelt oder die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. fruchtbar ist.

Auf Verlangen der Ordnungsbehörde muss ich nachweisen können, dass die Katze gekennzeichnet, registriert und/oder nicht fortpflanzungsfähig ist.

Was passiert, wenn ich diese Pflichten nicht erfülle?

  1. Die Stadtverwaltung Zweibrücken ist dazu berechtigt, mir auf eigene Kosten die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration meiner Katze anzuordnen.
  2. Wird meine Katze im Stadtgebiet der Stadt Zweibrücken aufgegriffen, kann sie von der Stadtverwaltung Zweibrücken in Obhut genommen werden. Werde ich als Katzenhalter/in nicht innerhalb von 72 Stunden ermittelt, ist die Stadtverwaltung Zweibrücken dazu berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung meiner Katze ohne mein Einverständnis durchführen zu lassen. Falls ich im Nachhinein als Katzenhalter/in der betreffenden Katze festgestellt werde, können mir die bei der Maßnahme entstandenen Kosten durch die Stadtverwaltung Zweibrücken auferlegt werden.
  3. Grundstückseigentümer/innen und Pächter/innen sind dazu verpflichtet, das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes durch die Stadtverwaltung Zweibrücken zu dulden, wenn dies zur Ergreifung einer Katze erforderlich ist.

Rechtsverordnung der Stadt Zweibrücken zum Schutz freilebender Katzen


Kontakt

Ordnungsamt

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

Frau Röckel

+49 6332 871-343

+49 6332 871-344