Feiertagsgesetz
Bitte beachten Sie, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen generell vor 11.00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind. Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.
Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten (§ 7 Feiertagsgesetz)
- am Karfreitag ganztags
- am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr
- am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr
Verbot von Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten (§ 8 Feiertagsgesetz)
- von Gründonnerstag 4.00 bis Ostersonntag 16.00 Uhr
- am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr
- am Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr
Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Verboten zulassen.