Feiertagsgesetz

Feiertagsgesetz

Bitte beachten Sie, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen generell vor 11.00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind. Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

Verbot von Sportveranstaltungen      

Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten (§ 7 Feiertagsgesetz)

  • am Karfreitag ganztags
  • am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils  bis 13.00 Uhr
  • am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr  

Verbot von Tanzveranstaltungen        

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten (§ 8 Feiertagsgesetz) 

  • von Gründonnerstag 4.00 bis Ostersonntag 16.00 Uhr
  • am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr
  • am Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr 

Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Verboten zulassen.

Kontakt

Ordnungsamt Gewerbe- und Ordnungsrecht

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-343

+49 -6332 871-328

+49 6332 871-344