Wiederzulassung eines Fahrzeuges

Wiederzulassung eines Fahrzeuges

Wichtiger Hinweis:

Die bisher geltende Löschfunktion nach 18 Monaten entfällt ab dem 01.03.2007. Fahrzeuge können für mindestens 7 Jahre, wenn die Betriebserlaubnis noch nachgewiesen werden kann, sogar noch länger, ohne erneute Abnahme nach § 21 StVZO wieder zum Verkehr zugelassen werden. Erst wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden können, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO vorzulegen.

Folgende Unterlagen werden im Original benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Bei Minderjährigen eine Einwilligung beider Elternteile und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein); bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine 
     Abmeldebescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat mit Originalunterschrift vom Halter und, falls abweichend, vom Girokontoinhaber
  • HU-Bescheinigung (TÜV)


Kontakt

Ordnungsamt Kraftfahrzeugangelegenheiten

Maxstraße 1

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