Wiederzulassung eines Fahrzeuges
Wichtiger Hinweis:
Die bisher geltende Löschfunktion nach 18 Monaten entfällt ab dem 01.03.2007. Fahrzeuge können für mindestens 7 Jahre, wenn die Betriebserlaubnis noch nachgewiesen werden kann, sogar noch länger, ohne erneute Abnahme nach § 21 StVZO wieder zum Verkehr zugelassen werden. Erst wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelge- nehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden können, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO vorzulegen.
Folgende Unterlagen werden im Original benötigt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Bei Minderjährigen eine Einwilligung beider Elternteile und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein); bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine
Abmeldebescheinigung - SEPA-Lastschriftmandat mit Originalunterschrift vom Halter und, falls abweichend, vom Girokontoinhaber
- HU-Bescheinigung (TÜV)