Melderegister Meldebestätigung
Hier gelangen Sie für die Bereiche Meldebescheinigungen und Aufenthaltsbescheinigungen zu den Online Bürgerdiensten (Vorraussetzung: neuer Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion)
Meldebestätigungen, Aufenthaltsbescheinigungen, Lebensbescheinigungen
Für den Antrag auf Ausstellung einer melderechtlichen Bescheinigung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Für die Antragstellung steht Ihnen das
Ordnungsamt - Einwohnermeldebehörde -
Maxstraße 1
66482 Zweibrücken
gerne zur Verfügung. Ein gültiges Ausweisdokument ist vorzulegen.
Die Gebühr beträgt 6,50 €. Für Rentenzwecke oder zur Vorlage bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes wird keine Gebühr erhoben.
Einfache Melderegisterauskunft
Privatpersonen, Firmen und Behörden können über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Diese wird gegen Gebühr erteilt, sofern keine Auskunftssperre eingetragen ist.
Die Antragstellung muss schriftlich unter folgenden Angaben erfolgen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, bisherige Anschrift der gesuchten Person
- Auskunft zu gewerblichem oder privatem Zweck
- Auskunft zum Zweck des Adresshandels oder der Werbung: ja oder nein
Die Gebühr beträgt:
8,10 € für eine einfache Melderegisterauskunft
9,20 € für eine einfache Melderegisterauskunft mit gewerblichem Zweck
11,90 € für eine erweiterte Melderegisterauskunft
Der fällige Betrag ist im Voraus zu entrichten. Die Zahlung kann durch:
-Vorabüberweisung auf das Konto IBAN: DE23542500100000000018, BIC: MALADE51SWP, Verwendungszweck: PK-Nr. 329.0
geleistet werden.
Auskünfte aus dem Melderegister
In einigen Fällen erlaubt das Gesetz Auskünfte aus dem Melderegister, die sich in der Regel auf Namen und Anschriften des Meldepflichtigen beschränken. So ist vorgesehen, dass
- an Interessierte der Tag eines Alters- oder Ehejubiläums (z.B. 70. Geburtstag, Silberne Hochzeit usw.) mitgeteilt werden darf (§ 50 Abs. 2 BMG)
- an Adressbuchverlage der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen übermittelt werden dürfen (§ 50 Abs. 3 BMG)
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Grunddaten der Familienangehörigen ihrer Mitglieder erhalten dürfen, auch wenn diese nicht der gleichen bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 BMG)
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden kann (§ 50 Abs 1 BMG).
In den Fällen des § 50 Abs. 1 bis 3 darf die Auskunft jedoch nur erteilt werden, wenn der Betroffene nicht widersprochen hat (§ 50 Abs. 5 BMG).
Soweit Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie eine entsprechende Erklärung bei unserem Bürgerbüro abgeben.