Pflege

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Die Verwaltung bittet ausdrücklich in allen Bereichen um vorherige Terminvereinbarung. Bei Vorsprachen ohne Termin ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen!


Pflegebedürftige Menschen, die keine oder keine ausreichenden Leistungen der Pflegekasse erhalten und den notwendigen Pflegeaufwand auch nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, können Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Die Leistung ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Die Leistungen können im ambulanten Bereich (z.B. Häusliche Pflege oder Hausnotruf) oder teil-/ vollstationären Bereich (z. B. (Kurzzeit-/Verhinderungs-) Pflege im Pflegeheim) erbracht werden. Die Hilfe zur Pflege ist wie alle Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (insbes. Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Die Besonderheit des Einzelfalls ist zu berücksichtigen. 

Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Sachgebiet "Hilfe zur Pflege" (siehe Kontaktspalte rechts)

Kontakt

Hilfe zur Pflege

Herzogstraße 3

1. OG, Zimmer B163, B265

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-501

Zimmer B170 Buchstaben A- He

+49 6332 871-511

Zimmer B163 Buchstaben Hf - Z

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Mittwoch Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

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Sonntaggeschlossen

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