Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
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Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII vom Sozialamt übernommen werden, wenn der zur Kostentragung verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.
Dabei werden insbesondere die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie vorhandener Nachlass und andere vorrangige Ansprüche berücksichtigt.
Wer hat Anspruch?
Einen Antrag können Personen stellen, die rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung zu tragen. Dies können insbesondere sein:
- Erbinnen und Erben,
- unterhaltspflichtige Personen oder
- bestattungspflichtige Angehörige.
Ob und in welcher Höhe Bestattungskosten übernommen werden können, wird für jede zur Kostentragung verpflichtete Person individuell geprüft.
Welche Kosten können übernommen werden?
Übernommen werden können die erforderlichen und angemessenen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung.
Hierzu können beispielsweise Kosten für das Bestattungsunternehmen, den Sarg oder die Urne sowie notwendige Friedhofs- und Grabkosten gehören. Nicht jede tatsächlich entstandene Ausgabe ist automatisch erstattungsfähig.
Welches Sozialamt ist zuständig?
Das Amt für soziale Leistungen der Stadt Zweibrücken ist grundsätzlich zuständig, wenn
- die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe nach dem SGB XII von der Stadt Zweibrücken erhalten hat, oder
- die verstorbene Person in Zweibrücken verstorben ist und zuvor keine Sozialhilfe von einem anderen Sozialhilfeträger erhalten hat.
Der Wohnort der antragstellenden Person ist hierfür grundsätzlich nicht maßgebend.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Prüfung werden insbesondere Unterlagen benötigt über
- die verstorbene Person und den Sterbefall,
- die Bestattung und die entstandenen Kosten,
- den Nachlass,
- mögliche Ansprüche gegenüber Dritten,
- die Erben bzw. eine Ausschlagung der Erbschaft sowie
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person.
Weitere Informationen ergeben sich aus dem Antragsformular.
Antragsformular:
Bitte reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen beim Amt für soziale Leistungen ein.
