Untere Fischereibehörde

Untere Fischereibehörde

Der Fischereischein weist den Inhaber als fachkundige Person der Fischerei aus.

Zum Erwerb oder der Verlängerung eines Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischeines ist daher der Nachweis eines entsprechenden Prüfungszeugnisses oder eines bereits früher erteilten Fischereischeines notwendig.

Mindestalter für den Erwerb eines Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischeines ist 14 Jahre. Jugendfischereischeine können ohne Vorlage eines Prüfungszeugnisses für Kinder und Jugendliche von 7 bis 15 Jahre ausgestellt werden und berechtigen zum eingeschränkten Fischen in Begleitung eines Jahresfischereischeininhabers.

Neben dem Fischereischein benötigt der Inhaber zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein zum Angeln, der – abhängig vom Gewässer – in Angelsportgeschäften bzw. bei Angelsportvereinen in Form von Tages-/Wochen- oder Jahresgastkarten erworben werden kann.

Voraussetzungen
Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses bzw. eines bereits früher erteilten Fischereischeines

Notwendige Unterlagen:

Fischereiprüfungszeugnis bzw. ein bereits früher erteilter Fischereischein,
Passfoto bei Neuausstellung eines Fischereischeines

 Antrag Fischereischein

Ansprechpartner:

Herr Wildt

06332 871 329

reiner.wildt@zweibruecken.de


Herr Job

06332 871 331

michael.job@zweibruecken.de

Kontakt

Ordnungsamt Gewerbe- und Ordnungsrecht

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-329

+49 6332 871-331

+49 6332 871-344

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