Studien- und längerfristige Aufenthalte
Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen:
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer arbeitserlaubnis-pflichtigen Erwerbstätigkeit führen, sind alle Ausländer grundsätzlich uneingeschränkt visumpflichtig. Ausgenommen sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
In Deutschland wird das Aufenthaltsgesetz durch die Bundesländer als eigene Angelegenheit ausgeführt. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts oder der Auslandsvertretungen. Sie unterstehen vielmehr den Innenministerien und -senatoren der Länder, die die Fachaufsicht ausüben. Im Einzelfall wird die Ausländerbehörde noch weitere Behörden beteiligen. Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger.
Erst wenn der deutschen Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, darf sie das beantragte Visum erteilen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de)