Grundsicherung nach dem SGB XII

Grundsicherung nach dem  Sozialgesetzbuch XII

Die Verwaltung bittet ausdrücklich in allen Bereichen um vorherige Terminvereinbarung. Bei Vorsprachen ohne Termin ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen!

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

ist eine bedarfsorientierte Leistung der Sozialhilfe für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Sie dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von Personen, die sich nicht selbst helfen können, insbesondere nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis 

Leistungsberechtigt sind Personen, die 

  1. die Altersgrenze identisch mit dem Renteneintrittsalter erreicht haben,
  2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenversicherungsrechts (SGB VI) sind,
  3. das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen oder
  4. die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Die Leistung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

1. Regelbedarf

Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abgesehen von Unterkunft, Heizung und Sonderbedarfen umfasst. Der Regelbedarf ist seit dem 01.01.2011 in 6 Stufen unterteilt.


Stand

 

Regelbedarfsstufe 1

 

Regelbedarfsstufe 2

 

Regelbedarfsstufe 3

 

Regelbedarfsstufe 4

 

Regelbedarfsstufe 5

 

Regelbedarfsstufe 6

ab 01/2020

432 EUR
389 EUR
345 EUR
328 EUR
308 EUR
250 EUR

  ab 01/2021

446 EUR401 EUR357 EUR373 EUR309 EUR283 EUR
ab 
01/2022

449 EUR404 EUR360 EUR376 EUR311 EUR285 EUR


Regelbedarfsstufe 1
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2

Für jede erwachsene Person, wenn sie

  1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
  2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.

Regelbedarfsstufe 3
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.


2. Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. 


3. Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe

Ergänzend zum Regelsatz werden in besonderen Fällen Mehrbedarfe gewährt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung (Merkzeichen 'G' ider 'aG' im Schwerbehindertenausweis) relevant. 
Einmalige Bedarfe können bei Wohnungserstausstattung, Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und bei Geburt sowie zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen bewilligt werden.


4. Bildung und Teilhabe

Die Leistungen der Bildung und Teilhabe werden gesondert erbracht.


5. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge


6. Leistungen in Sonderfällen


Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Sachgebiet "Grundsicherung" (siehe Kontaktspalte rechts).

Kontakt

Grundsicherung

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