Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII
Die Verwaltung bittet ausdrücklich in allen Bereichen um vorherige Terminvereinbarung. Bei Vorsprachen ohne Termin ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen!
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ist eine bedarfsorientierte Leistung der Sozialhilfe für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Sie dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von Personen, die sich nicht selbst helfen können, insbesondere nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Leistungsberechtigt sind Personen, die
- die Altersgrenze identisch mit dem Renteneintrittsalter erreicht haben,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenversicherungsrechts (SGB VI) sind,
- das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen oder
- die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Die Leistung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
1. Regelbedarf
Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abgesehen von Unterkunft, Heizung und Sonderbedarfen umfasst. Der Regelbedarf ist seit dem 01.01.2011 in 6 Stufen unterteilt.
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Regelbedarfsstufe 1 |
Regelbedarfsstufe 2 |
Regelbedarfsstufe 3 |
Regelbedarfsstufe 4 |
Regelbedarfsstufe 5 |
Regelbedarfsstufe 6 |
ab 01/2020 | 432 EUR | 389 EUR | 345 EUR | 328 EUR | 308 EUR | 250 EUR |
ab 01/2021 | 446 EUR | 401 EUR | 357 EUR | 373 EUR | 309 EUR | 283 EUR |
ab 01/2022 | 449 EUR | 404 EUR | 360 EUR | 376 EUR | 311 EUR | 285 EUR |
Regelbedarfsstufe 1
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
Regelbedarfsstufe 2
Für jede erwachsene Person, wenn sie
- in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
Regelbedarfsstufe 3
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
Regelbedarfsstufe 4
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
2. Kosten für Unterkunft und Heizung
Die Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
3. Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe
Ergänzend zum Regelsatz werden in besonderen Fällen Mehrbedarfe gewährt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung (Merkzeichen 'G' ider 'aG' im Schwerbehindertenausweis) relevant.
Einmalige Bedarfe können bei Wohnungserstausstattung, Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und bei Geburt sowie zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen bewilligt werden.
4. Bildung und Teilhabe
Die Leistungen der Bildung und Teilhabe werden gesondert erbracht.
5. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
6. Leistungen in Sonderfällen
Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Sachgebiet "Grundsicherung" (siehe Kontaktspalte rechts).