Sonntags- und Feiertagsverbot

Sonntags- und Feiertagsverbot

Sie haben den Auftrag, an Sonntagen oder Feiertagen, dringende Fahrten mit LKW durchzuführen.

Rechtslage         

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO).

Für frische Lebensmittel wie Milch, Obst und Fische, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und/oder Hafen und Fahrten nach dem Bundesleitungsgesetz gilt dieses Verbot nicht.

Darüber hinaus sind Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot!

Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • Termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit 
     Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (zum Beispiel
     Requisiten, Musikinstrumente)

Grundsätzlich werden keine Ausnahmegenehmigungen für Verkehr von und zu Messen und auch für sogenannten "24-Stunden-Service" erteilt.

Was Sie sonst noch wissen müssen             

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben. Diese ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladeort zuständig, ferner dann, wenn in Ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder dort ein Fahrverbot besteht.

Für die Ausnahmegenehmigung erhebt die Stadtverwaltung eine Verwaltungsgebühr; diese beträgt 10,20 bis 767,00 €. Sie richtet sich nach Geltungsdauer, Geltungsbereich und Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Auslagen, die durch die Telekommunikation entstehen. 

Kontakt

Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-341

+49 6332 871-344