Hinweisgebersystem der Stadtverwaltung Zweibrücken
Was ist der Hintergrund des Hinweisgebersystems?
Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 der Europäischen Union (EU) regelt die Meldung von Missständen und Rechtsverstößen innerhalb von Behörden und Unternehmen. Mit dem "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)“ vom 31.05.2023 wurde die Richtlinie in Deutschland und mit dem "Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich“ vom 26.02.2024 in Rheinland-Pfalz umgesetzt.
Zweck der Regelung ist es, Personen vor Repressalien zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen möchten.
Wer kann einen Hinweis abgeben?
Exemplarisch sind folgende Personengruppen zur Eingabe von Hinweisen bei der Hinweisgebermeldestelle berechtigt:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beamtinnen und Beamte
- Anwärter
- Auszubildende
- Bewerberinnen und Bewerber
- Personen, deren Arbeitsverhältnis sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet oder Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
- Organmitglieder
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Referendarinnen und Referendare
- Freiwillige (BUFDI, FSJ)
- Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer
- Vertragspartnerinnen und Vertragspartner
- Leiharbeitende.
Was kann Gegenstand eines Hinweises sein?
Grundsätzlich können alle Verstöße gemeldet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen. Zum Beispiel können folgende Verstöße gemeldet werden:
- Betrug
- Untreue
- Korruption
- Beleidigung
- Körperverletzung
- sexuelle Belästigung.
Ebenso können exemplarisch Verstöße gegen folgende Vorschriften gemeldet werden:
- Vergaberecht
- Arbeitsrecht
- Datenschutzrecht
- Informationssicherheitsrecht
- Umweltschutz
- Gesundheitsschutz.
Wie ist das Verfahren bei der Stadtverwaltung Zweibrücken?
- Meldung an die genannten Meldekanäle
- Eingangsprüfung durch den Meldestellen-Beauftragten
- Bei Vorliegen eines Verdachtes erfolgt eine Untersuchung durch die Meldestellen-Kommission oder den Meldestellenbeauftragten (je nach Gegenstand des Verdachts)
- Nach Abschluss der Untersuchung können weitere Maßnahmen folgen.
Einen detaillierteren Überblick finden Sie hier.
Was ist nicht durch das Hinweisgeberschutzgesetz abgedeckt?
Generell werden Meldungen über Verstöße, die nicht über den notwendigen beruflichen Zusammenhang verfügen, nicht weiter verfolgt. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Welche Alternativen gibt es für Ihre Meldung?
Meldungen können auch über die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz erfolgen.