Außerschulische Nutzung
Schuleinrichtungen stehen zur außerschulischen Nutzung für Einzel- oder Dauerveranstaltungen nach Maßgabe der Schulnutzungsordnung zur Verfügung, soweit durch die Nutzung keine schulischen Interessen beeinträchtigt werden und die Nutzung mit der Aufgabenstellung der Schulen vereinbar ist (§ 89 SchulG). Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Die Nutzung muss beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt.
Weitere Informationen zur Nutzung entnehmen Sie bitte der städtischen Schulnutzungsordnung oder wenden sich an die Mitarbeitenden der Abteilung (siehe Kontaktspalte rechts).
