Widerspruchsangelegenheiten

Widerspruchsangelegenheiten

Gegen Bescheide der Stadtverwaltung kann entsprechend der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihren Widerspruch mit dem hinterlegten Formular, das Ihnen als Exel-Dokument oder als pdf-Dokument zur Verfügung steht, einzulegen.

Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides wird der Widerspruch durch den Stadtrechtsausschuss mit den Beteiligten mündlich erörtert. Der Stadtrechtsausschuss entscheidet über den Widerspruch grundsätzlich in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In Ausnahmefällen bedarf es keiner mündlichen Verhandlung. Das ist u.a. dann der Fall, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass der Rechtsausschuss durch den Vorsitzenden allein entscheidet.

Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, Verfahrenskosten werden jedoch nicht erhoben, bevor das Rechtsamt mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat. Verfahren aufgrund von Sozialgesetzen sind kostenfrei.

Richtlinien für die Gebührenerhebung in Widerspruchssachen vor dem Stadtrechtsausschuss 

gültig ab 01.01.2022 (alle Beträge in EURO):

Die Angaben über die Gebühren aus unten stehender Tabelle gelten für alle Widersprüche, die ab dem 01.01.2022 bei der Stadtverwaltung eingehen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise nach der Tabelle!

 

Finanzieller Wert der SacheGebühr bei geringem VerwaltungsaufwandGebühr bei normalem Verwaltungsaufwand






bis einschließlich




20045*65



5007095



1.000,0095125



2.500,00140190



5.000,00190250



10.000,00315380



20.000,00380500



30.000,00500630



40.000,00630760



50.000,00760880



75.000,008801.000,00






über 75.000,009001.000,00



* mind. 60 EUR bei Erlass eines Widerspruchsbescheides

Bemerkungen

  1. Bei Erlass eines Widerspruchsbescheides wird eine Mindestgebühr von 60,00 EUR erhoben.
  2. Bei Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung: 1/3 der Gebühr nach Spalte 2 oder 3, je nach                                    Verwaltungsaufwand.
  3. Bei Rücknahme während der mündlichen Verhandlung: 1/2 der Gebühr nach Spalte 2 oder 3, je nach 
     Verwaltungsaufwand.
  4. Ergehen gleichartige Widerspruchsbescheide gegenüber mindestens 3 Widerspruchsführern, ist grundsätzlich         von einem geringen Verwaltungsaufwand auszugehen.
  5. Ergibt sich im Einzelfall, dass eine Einordnung der Streitsache in die vorstehende Tabelle nicht möglich oder der
    Sachlage nicht angepasst ist, erfolgt eine Festsetzung der Widerspruchsgebühr nach den allgemeinen                         Grundsätzen des Landesgebührengesetzes.

Kontakt

Rechtsamt

Schillerstraße 4-6

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-303

+49 6332 871-310