Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren einer Ansiedlung im ZEF-Gebiet


Der Zweckverband hat bereits die örtlichen Tageszeitungen informiert, sodass am Dienstag, den 12. Oktober die Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) veröffentlicht werden kann. Der Zweckverband stellt der Öffentlichkeit die Planungsabsicht unter Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch Offenlage der Planzeichnung inkl. textlicher Festsetzungen, der Begründung inkl. Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegendenumweltbezogenen Stellungnahmen ab 

Dienstag, den 19.10.2021 bis einschließlich 23.11.2021 während der Dienststunden (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo-Do 14:00-16:00 Uhr) beim ZEF, Rathaus der Stadtverwaltung Zweibrücken (dort Rechtsamt), Schillerstraße 4-6, 66482 Zweibrücken, Zimmer 218 sowie auf der Website des Zweckverbandes zur Einsicht bereit. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch per E-Mail eingereicht werden.

„Es handelt sich hierbei um den üblichen Prozess innerhalb eines Bebauungsplanverfahrens. Innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Frist können die Bürger*innen Stellungnahmen abgeben, die dann in die Abwägung einbezogen werden“, erklärt Dr. Marold Wosnitza, Verbandsvorsteher des Zweckverbandes. Das ist der rechtlich vorgeschriebene Ablauf, an den sich der Zweckverband halten muss. Die Grundlage für die Ansiedlung bildet das als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzte Areal. Die zwischen dem Zweckverband und dem Vertragspartner ausgehandelten Verträge sind nicht Gegenstand der Bürgerbeteiligung. Ebenso gibt es keine Verhandlungen oder Möglichkeiten der Einflussnahme der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes auf den zukünftigen Mieter. Wer Mieter des Logistikzentrums wird, liegt in der Hand des Vertragspartners, der auf dem Areal Steitzhof bauen möchte. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist der künftige Mieter nicht relevant. „Der aktuell kursierende Name des Mieters ist für das jetzige Verfahren völlig unerheblich. Ob der Käufer des Areals den Mieter in den kommenden Jahren wechselt, ob es bei dem jetzigen Mieter bleibt, entscheidet der Vermieter, solange sich das Mietansinnen im Rahmen des Genehmigten bewegt“, stellt Dr. Marold Wosnitza fest.