Werkstattkarte wegen Verlust ersetzen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für

    • zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
    • Fahrzeughersteller,
    • Werkstätten sowie
    • deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.

    Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.

    Ist Ihre Werkstattkarte verloren gegangen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibernvorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.

    Ihre Werkstattersatzkarte bleibt bis zum selben Datum gültig wie die verlorene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt nicht wieder von vorne.

    Beträgt die Restlaufzeit der Karte jedoch weniger als 6 Monate, bekommen Sie die Karte erneuert. Diese ist dann wieder ein Jahr gültig.

    Mit der Ausstellung der Ersatzkarte verliert Ihre bisherige Karte ihre Gültigkeit. Sollten Sie die Werkstattkarte doch noch einmal wiederfinden, müssen Sie diese der zuständigen Stelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgeben. Sie dürfen sie nicht weiterverwenden.

    Beim Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte wegen Verlust müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft – noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

    Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.

  • Zuständige Stelle

    Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

  • Voraussetzungen

    • Ihr Unternehmen ist
      • ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
      • eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
      • eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
    • Antragsberechtigt sind
      • Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
      • vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Verlust
    • belegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
    • Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
    • Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
    • Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
      • nicht älter als 3 Jahre
    • Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
    • Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung)
      • nicht älter als 3 Jahre
    • schriftliche Erklärung über den Verlust
    • auf Verlangen der zuständigen Stelle muss die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstattkarte gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass und aus welchen Gründen die Werkstattkarte nicht zurückgeben werden kann
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Werkstattkarte ist ein Jahr gültig.

    Geltungsdauer: 1 Jahr

  • Bearbeitungsdauer

    Frist: 5 Werktage

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Werkstattkarte Ersatz wegen Verlust
    • den Ersatz einer Werkstattkarte aufgrund von Verlust beantragen
    • Antrag stellen können 
      • Unternehmerinnen oder Unternehmer beziehungsweise
      • vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Personen 
    • Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für  
      • zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
      • Fahrzeughersteller,
      • Werkstätten sowie
      • deren verantwortliche Fachkräfte (Installateurinnen und Installateure) 
    • Werkstattkarte nutzen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen
    • Gültigkeit: 1 Jahr
    • erforderliche Unterlagen unter anderem:  
      • Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
      • Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
      • Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die dieWerkstattkarte beantragt wird
      • Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline
        • nicht älter als 3 Jahre
      • schriftlicher Nachweis, dass die verantwortliche Fachkraft weiterhin im Unternehmen beziehungsweise in der Werkstatt tätig ist
      • Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
        • nicht älter als 3 Jahre 
    • schriftliche Erklärung über den Verlust
    • zuständig: unterschiedliche Stellen je nach Bundesland zum Beispiel Fahrerlaubnisbehörde, TÜV, Dekra oder andere
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Status Katalogeintrag

    6

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An wen muss ich mich wenden?

Bei der Beantragung einer Werkstattkarte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde der für den Betriebssitz des Unternehmens zuständigen Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Für das Gebiet der Städte Bingen und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig.

Zuständige Abteilungen