Änderungen in der Weinbaukartei melden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Winzerin oder Winzer die Rebstöcke auf den Flächen entfernen oder pflanzen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.
In Rheinland-Pfalz melden Sie eine Rodung oder Pflanzung per Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei.
Verfahrensablauf
Sie können die Meldung persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben. Alternativ können Sie die Meldung, je nach Angebot der zuständigen Behörde, online, per Post oder per Fax an die zuständige Stelle schicken. Damit endet das Verfahren.
In Rheinland-Pfalz melden Sie Ihre gerodeten und bepflanzten Rebflächen zusammen mit der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei.
Die elektronische Meldung können Sie im Weininformationsportal (WIP) vornehmen.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Voraussetzungen
Sie müssen eine Rodung und/oder eine Pflanzung einer Rebfläche durchgeführt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldeformular der zuständigen Behörde zur Rodung und Pflanzung von Rebflächen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: bis 31.05.
Die Meldung muss bis zum auf die Rodung oder Pflanzung folgenden 31.05. erfolgen.
Rechtsgrundlage
Jeweils in ihrer derzeit gültigen Fassung:
- § 6 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
- § 6 Weingesetz (WeinG)
- § 6a Weingesetz (WeinG)
- § 7d Weingesetz (WeinG)
- § 7e Weingesetz (WeinG)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 2 Weingesetz (WeinG)
- § 54 Abs. 1 Weingesetz (WeinG)
- § 50 Abs. 2 Nr. 4 Weingesetz (WeinG)
- § 29 Abs. 3 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Was sollte ich noch wissen?
Die Meldung der Rodung ist Voraussetzung für den Erhalt von Genehmigungspotential, also bestimmten Rebpflanz- beziehungsweise Wiederanpflanzungsrechten.
Ihre Meldung wird durch eine Flächenkontrolle vor Ort überprüft.
Kurztext
- Meldung von Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei Entgegennahme
- Meldung ist verpflichtend
- Frist: bis zum 31.05. des auf die Rodung oder Pflanzung folgenden Jahres
- Zuständige Stelle: je nach Landesrecht unterschiedlich
Urheber
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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