Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie eine Pflanzung durchführen, müssen Sie eine Pflanzgenehmigung einholen.
Führen Sie eine Pflanzung auf einer identischen Rebfläche wie die vorhergehende Rodung durch und besteht das dadurch entstandene Pflanzpotential noch, gilt die Pflanzung als genehmigt. Einen Antrag müssen Sie in diesem Fall nicht stellen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie vor der Bepflanzung einer Rebfläche einen Antrag auf Gehmigung einer Rebpflanzung.
- Für das vereinfachte Verfahren ist es ausreichend, wenn Sie die Rodungs- und Pflanzmeldung anzeigen.
- Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid durch die zuständige Behörde.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfal z
Voraussetzungen
Sie müssen die Rodung einer Rebfläche durchgeführt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen
- Antrag auf Wechsel der Zielfläche (bei einer schon vorliegenden Genehmigung)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie dürfen erst mit der Bepflanzung einer Rebfläche beginnen, wenn Sie die Genehmigung erhalten haben. Ausnahme ist die Rodung und Pflanzung der gleichen Fläche, also die Genehmigung im vereinfachen Verfahren.
Hierbei die fristgerechte Anzeige der Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung der EU-Weinbaukartei ausreichend.
Bearbeitungsdauer
Wird der Ihr Antrag nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet, gilt die Rebfläche als genehmigt.
Frist: 0-3 Monate
Rechtsgrundlage
- Art. 66 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- § 6 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
- Art. 8 und 9 der Durchführungs-Verordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 6 ff Weingesetz (WeinG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Informationen zum Widerspruchsverfahren finden Sie auf dem Bescheid
Was sollte ich noch wissen?
Eine Pflanzung ohne vorliegenden Bescheid führt zur ungenehmigten Rebfläche. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann.
Kurztext
- Wiederbepflanzung von Rebflächen Genehmigung
- Vor jeder Pflanzung wird eine Pflanzgenehmigung benötigt.
- Dafür ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig.
- Zuständig: Jeweilige Behörde des Bundeslandes.
Urheber
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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