Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie benötigen eine amtliche Prüfungsnummer, wenn Sie Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) abfüllen oder vermarkten möchten.

    Die Qualitätsprüfung dient der Kontrolle der Kriterien der Produktspezifikation.

    Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer können Sie schriftlich oder online stellen.

    • Wenn Sie schriftlich beantragen wollen:
      • Als ersten Schritt lassen Sie bei einem zugelassenen Labor eine amtliche Analyse erstellen.
      • Den ausgefüllten Antrag geben Sie unterschrieben zusammen mit 3 Probeflaschen bei der zuständigen Prüfungsbehörde ab.
      • 2 Probeflaschen erhalten Sie versiegelt zur Aufbewahrung zurück. Eine Flasche bleibt zur Verkostung bei der Prüfstelle.
      • Nach Abschluss der Prüfungen erhalten Sie in Papierform einen Prüfungsbescheid mit dem Ergebnis für die beantragte Prüfungsnummer.
    • Wenn Sie online beantragen wollen:
      • Über ein entsprechendes Landes-Portal erstellen Sie online einen Antrag für eine Prüfungsnummer. Die, durch ein zugelassenes Labor, erstellten Analysedaten fügen Sie dem Antrag änderungsgeschützt hinzut. Sie erhalten dann zum Herunterladen ein Dokument / Aufkleber zum Kennzeichnen und Zuordnen der Probeflaschen.
      • Die gekennzeichneten Probeflaschen geben Sie dann bei der zuständigen Prüfstelle ab.
      • Nach Abschluss der Prüfungen erhalten Sie in elektronischer Form einen Prüfungsbescheid mit dem Ergebnis für die beantragte Prüfungsnummer.
  • Zuständige Stelle

    Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

  • Voraussetzungen

    • Sie haben eine Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt
    • Sie haben einen vorschriftsmäßigen Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate ist sein
    • 3 Probeflaschen
    • Sie sind ein herstellender oder abfüllender Betrieb und beantragen die Prüfnummer für
      • füllfertigen, noch nicht abgefüllten Wein
      • abgefüllten Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag
    • vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Aufbewahrungsfrist für Rückstellproben: 2 Jahre nach Erlass des Prüfungsbescheides

    Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre

    Der Untersuchungsbefund soll nicht älter als 3 Monate sein.

    Geltungsdauer: 0-3 Monate

    Wenn die zuständige Stelle fehlende Angaben bei Ihnen nachfordert, müssen Sie diese innerhalb eines Monats nachreichen.

    Anhörungsfrist: 1 Monat

    Bei Fasswein müssen Sie die Abfüllung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vornehmen.

    Geltungsdauer: 0-3 Monate

    Bei der Abfüllung von Fasswein müssen Sie die Abfüllanzeige und Probeflaschen innerhalb von 2 Wochen nach der Abfüllung einreichen.

    Antragsfrist: 0-2 Wochen

    Bei der Abfüllung von Teilfüllungen müssen Sie die Abfüllanzeige und Probeflaschen innerhalb von 2 Wochen nach der Abfüllung einreichen.

    Antragsfrist: 0-2 Wochen

  • Bearbeitungsdauer

    Die Dauer ist abhängig von den Prüfintervallen der jeweiligen Prüfungsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 10. Dezember 2018 (MinBI. S. 2) zur Durchführung der Qualitätsprüfung für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein und das Verfahren der Herabstufungen.

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein Bewilligung
    • Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikation
    • Prüfnummer ist notwendig zur Vermarktung von Wein, Sekt oder Perlwein als Qualitätswein, Qualitätssekt oder Qualitätsperlwein
    • abfüllende Betriebe benötigen eine Prüfnummer für Prädikatswein, Qualitätsschaumwein und Qualitätslikörwein
    • Voraussetzungen:
      • Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt,
      • vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate sein darf
      • 3 Probeflaschen
    • zuständige Stelle: zuständige Landwirtschaftsbehörde
  • Urheber

    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2
  • Status Bibliothekseintrag

    5

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An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag stellen Sie abhängig vom Ursprungsgebiet des Erzeugnisses an einer der fünf Prüfstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.