Ergebnisse der Emissionsüberwachung bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie vorlegen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betreiben, müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.
Wird ein Emissionsgrenzwert, ein Emissionswert oder eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
Die jährliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung müssen Sie nicht einreiche n, wenn Sie diese bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
Verfahrensablauf
- Sie legen der für Sie zuständigen Behörde Angaben zur Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen, vor.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre vorgelegten Unterlagen.
- Liegen die festgelegten Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, vergleicht die zuständige Behörde Ihre vorgelegte Zusammenfassung mit den BVT-Schlussfolgerungen.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zu der Emissionsüberwachung
- Daten zur Prüfung der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunft zu Ergebnissen der Emissionsüberwachung und der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist der zuständigen Behörde jährlich vorzulegen. Die Frist zur Vorlage wird durch die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion festgelegt.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Rechtsgrundlage
- § 31 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Nr. 1.6.8 Anlage der Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Rheinland-Pfalz (ImSchZuVO)
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
- § 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie entgegen der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Zusammenfassung oder die dort genannten Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Kurztext
- Genehmigungsbedürftige Anlage nach der IndustrieemissionsRichtlinie - Auskunft zur Emissionsüberwachung Entgegennahme
- Betreiber von Anlagen nach der IndustrieemissionsRichtlinie müssen jährlich eine Auskunft zur Emissionsüberwachung der Anlage vorlegen
-
Die Auskunft muss folgende Angaben beinhalten:
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
- gegebenenfalls weitere Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
- Wurden Emissionsgrenzwerte, Emissionswerte oder Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVTSchlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen
- Jährliche Zusammenfassung kann ausnahmsweise entfallen, wenn die erforderlichen Angaben bereits aufgrund anderer Vorschriften vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Behörde
Urheber
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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