Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Für das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser benötigen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie müssen es lediglich rechtzeitig vor Beginn der Behörde anzeigen.

    Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.

    Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

    Schadlos ist die Einleitung in der Regel, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebiete oder in Gewässer in sehr gutem Zustand eingeleitet wird.

  • Verfahrensablauf

    • Sie erstellen die nötigen Unterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese zusammen mit der Anzeige ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
    • Sie kann innerhalb einer bestimmten Frist das Vorhaben untersagen oder Anordnungen treffen.
    • Ansonsten können Sie nach Ablauf der Frist das Vorhaben in der angezeigten Art und Weise durchführen.
    • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
  • Voraussetzungen

    • Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
    • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
    • Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.
    • Das Niederschlagswasser stammt von gering belasteten Flächen, zum Beispiel außerhalb von Industriegebieten oder mehr als zweispurigen Straßen.
    • Die Einleitstelle liegt außerhalb von Schutzgebieten, Quellen oder Gewässern in sehr gutem ökologischen Zustand.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Anzeige
    • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
    • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
    • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
    • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
    • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Flurkartenauszug
    • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
    • Fachkundenachweis
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wenn die Behörde Ihr Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist nicht untersagt oder Anordnungen trifft, können Sie es in der angezeigten Weise durchführen.

    Genehmigungsfiktion: 2 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Unterstützende Institutionen

    Landesamt für Umwelt

  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Anzeige des Direkteinleitens von Niederschlagswasser in Gewässer Entgegennahme
    • Das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser muss der Behörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.
    • Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser
    • Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
    • Schadlos ist die Einleitung in der Regel, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebiete oder in Gewässer in sehr gutem Zustand eingeleitet wird.
    • Voraussetzung: Durch das Vorhaben ist keine Schädigung des Grundwassers oder oberirdischen Gewässers zu erwarten
    • Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
      • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
      • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
      • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
      • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
      • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
      • Übersichtsplan
      • Lageplan
      • Flurkartenauszug
      • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
      • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
      • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
    • Zuständig ist die Behörde, die auch für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre
  • Urheber

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM)

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    4

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.