Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl 2023

Die Stadt Zweibrücken sucht Bewerberinnen und Bewerber für die Schöffen- und die Jugendschöffenwahl für die Amtsperiode 01.01.2024 – 31.12.2028

Die Stadt Zweibrücken sucht ab sofort Bewerberinnen und Bewerber für das Schöffenamt beim Amtsgericht Zweibrücken sowie beim Landgericht Zweibrücken.

Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen findet im Herbst 2023 für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 statt.  Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gesucht und der erste Teil der zweistufigen Wahl durchgeführt.

Gesucht werden 117 Bewerberinnen und Bewerber für das Schöffenamt sowie 25 Bewerberinnen und Bewerber für das Jugendschöffenamt, die am Amtsgericht Zweibrücken und Landgericht Zweibrücken als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen wollen.

Der Stadtrat (zuständig für die Schöffen) und der Jugendhilfeausschuss (zuständig für die Jugendschöffen) stellen für das Amtsgericht in einem ersten Wahlvorgang eine Vorschlagsliste auf, die doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten muss wie an Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht im zweiten Wahlvorgang in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die

  • ihren Wohnsitz in Zweibrücken haben,
  • am 01.01.2024 mindestens 25 sind und höchstens 69 Jahre alt sein werden (Personen über dieser Altersgrenze erklären mit Ihrer Bewerbung das Einverständnis zur Aufnahme auf die Vorschlagsliste trotz der Altersgrenze) und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Von der Wahl ausgeschlossen sind Bürgerinnen und Bürger, die

  • zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt,
  • hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.)
  • sowie Religionsdiener sind.

 

(Jugend-)Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) können sich bis zum 7. Juni 2023 beim Hauptamt, Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken, Zimmer A002, Telefon: 06332/871-191, E-Mail: Wahlen@zweibruecken.de, melden. Ein entsprechendes Bewerbungsformular senden wir Ihnen dann gerne zu.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen können sich bis zum 07. Juni 2023 beim Jugendamt, Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken, Zimmer A225, Telefon: 06332/871-553, E-Mail: jugendamt@zweibruecken.de, melden. Ein entsprechendes Bewerbungsformular senden wir Ihnen dann gerne zu.

Über folgende Links erhalten Sie Informationen zum Schöffenamt:

https://schoeffenwahl2023.de/

https://www.schoeffenwahl.de/


Kontakt Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen

Hauptamt

Herzogstr. 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-191

Kontakt Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Jugendamt

Herzogstr. 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-553

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