Staatsangehörigkeitsausweise

Staatsangehörigkeitsausweise

Allgemeine Informationen          

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird – verbindlich für alle Behörden - durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen, der im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird.

Zu Fragen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung werden Sie durch die Einbürgerungsbehörde informiert.


Voraussetzungen    

Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist.

Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten, sowie die Vorlage von Urkunden und anderen Dokumenten erforderlich.

Darüber hinaus erfolgt eine Bearbeitung Ihres Antrages nur, wenn ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse besteht und nachgewiesen wurde. Es ist daher in der Regel erforderlich, dass Sie Ihrem Antrag eine Bescheinigung der Behörde beilegen, bei der Sie den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen müssen.

Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse liegt nicht vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht, dies nicht klärungsbedürftig ist und dies auch nicht von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder anderen Behörden in Frage gestellt wird.


Download Antrag Staatsangehörigkeitsausweis        



Kontakt

Ordnungsamt Ausländerbehörde

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