Waffen- und Sprengstoffrecht

Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht

Zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht und Fischereirecht ist die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde

Waffenrecht

Die Waffenbehörde der Stadt Zweibrücken ist somit zuständig für alle Einwohnerinnen und Einwohner die Ihren Hauptwohnsitz in Zweibrücken haben. Das deutsche Waffenrecht unterwirft den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition generell einer Erlaubnispflicht. Grundlage hierfür ist das deutsche Waffengesetz (WaffG) in der zurzeit gültigen Fassung.

Wesentliche Vorrausetzungen gem. § 4 Abs. 1 WaffG hierfür sind:

• Die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 Abs.1 WaffG)
• Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
• Die persönliche Eignung (§ 6 WaffG)

Notwendige Unterlagen

• Die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG)
• Der Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) für den Erwerb und Besitz der beantragten Waffe.

Ausnahme:

• Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen tragen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen.

Die Waffenbehörde bearbeitet sämtliche Anträge zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Zusammenhang mit einer Waffenbesitzkarte (WBK) für Jäger, Sportschützen, Waffenscheinen, Europäischen Feuerwaffenpässen (EFP), Verbringungserlaubnisse, Einfuhrerlaubnisse, Munitionserwerbsscheine, Waffenhandels- und Herstellungserlaubnisse sowie Ausnahmegenehmigungen von dem Alterserfordernis.

Jagdrecht

Wer die Jagd ausüben will, muss einen gültigen Jagdschein mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Ein Jugendjagdschein berechtigt nur zur Jagdausübung, wenn der Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer Jagd erfahrenen Begleitperson ist. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Sobald der Jugendliche volljährig – d.h. 18 Jahre alt – ist, besteht ohne weitere Prüfung Anspruch auf die Erteilung eines regulären Jagdscheins.

Voraussetzungen
Nachweis über die bestandene Jägerprüfung

Notwendige Unterlagen

  • Jägerprüfungszeugnis bzw. ein bereits früher erteilter Jagdschein;
  • Passfoto bei Neuausstellung eines Jagdscheines;
  • Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung für den beantragten Zeitraum.

Sprengstoffrecht

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen für nichtgewerbliche Zwecke umgehen will, bedarf hierfür einer behördlichen Erlaubnis (Erlaubnis nach § 27 SprengG). Diese wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt und berechtigt zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen dieser Stoffe.

Voraussetzungen
Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung voraus, dass der Antragsteller die entsprechende Fachkunde nachweist. Diese kann z.B. durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben werden. Für diesen Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, die von der Stadtverwaltung Zweibrücken / Waffenbehörde auf Antrag ausgestellt wird.

Hinweise
Erlaubnisse für den gewerblichen Bereich werden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße erteilt.

Fristen
Bei der Verlängerung einer Erlaubnis ist der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Erlaubnis zu stellen. Bei verspätet eingereichten Anträgen kann eine Verlängerung nicht mehr erteilt werden. In diesem Fall wird eine neue Erlaubnis ausgestellt.

Notwendige Unterlagen

Antragsformular
Fragebogen zur Lagerung kleinerer Mengen an Explosivstoffen
Nachweis der Fachkunde
Bedürfnisnachweis (z.B. Bescheinigung Schützenverein, gültiger Jagdschein)

Formulare:

Kontakt

Ordnungsamt Sicherheit und Ordnung

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-329

+49 6332 871-331

+49 6332 871-344

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