Genehmigung von Märkten

Genehmigung von Märkten

Auszug aus der Gewerbeordnung    

Titel IV. Messen, Ausstellungen, Märkte

§ 64 Messe
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

§ 65 Ausstellung
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

§ 66 Großmarkt
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

§ 67 Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietem eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
(1) Ein Spezialrnarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiedekehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. (3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

§ 88 a Verabreichen von Getränken und Speisen
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

§ 89 Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

Bemerkung des Ordnungsamtes

Flohmärkte
Sogenannte Flohmärkte oder Trödelmärkte sind entweder Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung oder Verkaufsveranstaltungen, die den Vorschriften des Reisegewerbes unterliegen.

Beantragung
Für Verkaufsveranstaltungen aller Art ist das Ordnungsamt zuständig, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Fachbehörden.

Das Ordnungsamt hält spezielle Antragsformulare vorrätig, die Marktveranstalter zum Ausfüllen erhalten können.

Übliche erforderliche Unterlagen des Veranstalters, insbesondere:

  • Unterschriebener Antrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Genehmigung Grundstückseigentümer
  • Lageplan
  • Aufbauplan der Veranstaltung mit Parzellierung
  • Auflistung fliegender Bauten nach der LBO
  • Bauplan für Zelte und andere Aufbauten mit Ankerstellen
  • Rettungswegeplan
  • Auflistung der Veranstaltungsteilnehmer, getrennt nach gewerblichen und nicht gewerblichen Teilnehmern
  • Auflistung von Teilnehmern mit Lebensmittel- und Getränkeverkauf
  • Geplanter Programmverlauf mit Musikspielzeiten
  • WC-Nachweis
  • Security-Konzept
  • Benennung des Veranstaltungsleiters vor Ort mit Funktelefon
  • Abwasser, Müll, Reinigung


Sonst noch üblicherweise erforderliche Genehmigungen bei anderen Stellen, insbesondere:

  • Bauabnahme bei fliegenden Bauten
  • Platzzustandsberichte / Abnahme der Baubehörde/Straßenbau
  • Vorübergehende Gestattung nach Gaststättengesetz bei Alkoholausschank
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung öffentlicher Kassen
  • GEMA
  • Stadtwerke: Strom, Wasser, Abwasser, Anschlüsse
  • Plakatiergenehmigung des Ordnungsamtes
  • Sondernutzungserlaubnis bei Nutzung öffentlicher Plätze
  • Erlaubnis nach § 29 StVO bei übermäßiger Nutzung von Straßen
  • Platznutzungskaution
  • Sperrungs- / Beschilderungsanordnungen


Gebühren:

Für die Festsetzung von Veranstaltungen werden nach dem besonderen Gebührenverzeichnis der Wirtschaftsverwaltung vom 25.2.2002 Gebühren erhoben.

Die Gebührenhöhe ist von Veranstaltungstyp je nach Dauer und Umfang und Häufigkeit unterschiedlich.
Maßgeblich ist die Gebührengruppe 1.13.
Der Gebührenrahmen erstreckt sich von 38,00 Euro bis 3834,00 Euro.

Kontakt

Ordnungsamt Gewerbe- und Ordnungsrecht

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-333

+49 6332 871-344