Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte

Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte

Allgemeine Informationen        

Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle gilt das Gaststättengesetz.

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wird jedoch nur dann benötigt, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Die Erlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann sie nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit der zuständigen Konzessionsbehörde Kontakt aufzunehmen.
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre) nicht befreit ist, muss jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer erfolgen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie die erforderlichen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.

Neuerrichtung/Raumänderung          

Bei Neuerrichtungen, räumlichen Änderungen (insbesondere Ausdehnung) bzw. Nutzungsänderungen in der Betriebsart ist zuerst beim städtischen Bauamt, Abteilung Stadtplanung, eine Baugenehmigung / Nutzungsänderung zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich, zeitgleich den gaststättenrechtlichen Antrag zu stellen, um insgesamt ein schnellstmögliches Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Es wird  jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Abschluss des baurechtlichen Verfahrens bzw. der Vorlage einer schriftlichen Baufreigabe eine Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb nicht eröffnet werden darf.

Fortführung eines bestehenden Betriebes       

Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß fortgeführt werden. Da sich die Person des Gastwirts ändert, ist jedoch auch in diesem Fall eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Um bei einem Inhaberwechsel einen kontinuierlichen Betrieb der Gaststätte zu ermöglichen, kann hier, unter bestimmten Voraussetzungen, eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. 
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. drei Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen.

Wo ist der Antrag zu stellen?       

Für Gaststätten im Stadtgebiet von Zweibrücken ist der Antrag beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Zweibrücken zu stellen. Ansonsten ist der Antrag bei der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen.

Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?       

Im Rahmen des Antragsverfahrens sind der Stadtverwaltung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Ausweis
  • Pachtvertrag für die Betriebsräume
  • Bescheinigung in Steuersachen beim bisher für Sie zuständigen Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der bisher für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des   Gaststättengesetzes
  • Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Raumbeschreibung (2-fach)
  • Grundrissplan (2-fach)
  • Lageplan der Lagerräume für Lebensmittel (Skizze)

Erlaubnisversagung       

Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich. 

Erlaubnisgebühr        

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Verwaltungsgebühren ist das Landesgebührengesetz (LGebG) Rheinland-Pfalz sowie das gemäß § 2 Abs. 4 LGebG erlassene Besondere Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung RLP.

Entsprechend § 1a LGebG RLP ist bei der Festsetzung der Gebühren der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechtes zu beachten. Bei der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet daher bei der Gebührenbemessung ausschließlich das Kostendeckungsprinzip statt.

Daraus folgt, dass sich die Gebührenbemessung künftig nach dem Zeit- und Verwaltungsaufwand ergibt.

Bei den Personalkosten wird der durchschnittliche Zeitaufwand für gebührenpflichtige Amtshandlungen zugrunde gelegt. Die Gebührenhöhe wird  anhand der Stundensätze für die jeweilige Laufbahngruppe bzw. der jeweiligen Vergütungsgruppe ermittelt.

Den Sachkosten, die ebenso wie die Personalkosten pauschal erhoben werden, liegen die Kosten pro Arbeitsplatz zugrunde. Diese setzen sich aus den Raumkosten und dem sonstigen Verwaltungsaufwand für die Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes zusammen. Der hieraus resultierende Betrag wird den Personalkosten hinzugerechnet.

Vorschriften für Ausländer als Betreiber einer Gaststätte     

Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten (insbesondere für Antragssteller außerhalb des EU-Bereiches). Auskünfte gibt die zuständige Ausländerbehörde des Wohnsitzes.

Antragstellung       

Das nachfolgende Antragsformular können Sie downloaden:  

Gaststättenbetrieb - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (41 KB)

Kontakt

Ordnungsamt Gewerbe- und Ordnungsrecht

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-327

+49 6332 871-326

+49 6332 871-344