Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer  

wird im Sachgebiet Steuerwesen geplant, berechnet und festgesetzt.

Grundlage hierfür ist hauptsächlich die Vergnügungssteuersatzung, die online einsehbar ist:

 

Vordrucke zur Anmeldung von Veranstaltungen etc. erhalten Sie  MO – FR von 9-12 Uhr im Büro 250 der Herzogstraße 3 (Eingang aus Richtung Uhlandstraße, dort befindet sich eine lange Rampe), 

für Geräte (Automaten etc.) können hier online abgerufen werden:

Was ist zu beachten?                  

Für die Besteuerung von Veranstaltungen nach dem Eintritt gilt:

Veranstalter sind grds. verpflichtet, spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung
bei der Stadt Zwei-brücken anzuzeigen. Hierbei sind die zur Steuerberechnung er- forderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen.


Es besteht eine Pflicht, Eintrittskarten/sonst. Ausweise auszugeben.
Diese müssen nach § 5 der Satzung mit laufenden Nummern versehen sein, das Entgelt angeben und sind bei Anzeige der Veranstaltung (§ 10) vom Veranstalter der Stadt Zweibrücken auf Verlangen vorzulegen.

Über diese ausgegebenen Eintrittskarten/sonstigen Ausweise muss für jede Veranstaltung ein Nachweis geführt werden.

Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der Stadt Zweibrücken auf Verlangen vorzulegen. Soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab.

Binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung
, bei regelmäßig wie-derkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats, ist die Abrechnung dieser Karten / dieser Ausweise der Stadt Zweibrücken vorzulegen.

Es werden auch Flächengrößen (des benutzten Raums, im Freien der Veranstaltungsfläche) benötigt.

Für die Gerätebesteuerung gilt eine schriftliche Anzeigepflicht bzgl. Aufstellung, Entfernung sowie jeder Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer.

Unser Tipp:                                      
Für alle in der aktuellen städtischen Satzung enthaltenen Vergnü-gungen gilt die Empfehlung,
frühzeitig bei der Sachbearbeiterin zu erfragen, was in Bezug auf die Vergnügungssteuer zu beachten ist und wie z.B. verschiedene Geräte einzuordnen sind. 

Kontakt

Kämmerei

Herzogstraße 3

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-205

+49 6332 871-216

Herr Massar

+49 6332 871-211

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Montag Von 09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag Von 09:00 bis 12:00 Uhr

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