In Zeiten der Pandemie muss die Stadt Zweibrücken besonnen und umsichtig handeln. An erster Stelle steht dabei die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger. Alle sind dazu aufgerufen mitzuarbeiten, um die Ausbreitung und Ansteckungsgefahr zu verringern und so diese außergewöhnliche Situation zu meistern. Das gelingt nur gemeinsam, wenn wir alle an einem Strang ziehen. Jeder von uns sollte überdenken, wie er in dieser Zeit handelt, um Mitmenschen nicht unnötig zu gefährden. Wir bauen auf Ihr Verständnis, Ihre Unterstützung und Ihre Solidarität. Gemeinsam werden wir diese schwierige Zeit meistern. Bleiben Sie gesund.
Ausführliche Informationen zum Corona-Virus gibt es in vielen wichtigen Herkunftssprachen auch auf der Seite der Bundesbeauftragten für Migration
Die aktuelle Verordnung, Auslegungshilfen und eventuell konsolidierte Fassung finden Sie stets aktuell auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz. https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Seit dem 16.12.2020 gilt in RLP die 14. CoBeLVO. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen im Überblick:
- Die Beschlüsse des Bundes im Überblick
- Was tun bei Corona VeRDacht?
- Hilfe des DRK IN ZWEIBRÜCKEN
- FAQ für Reiserückkehrer und Quarantäne
- Informationen der Stadtverwaltung
- Informationen zur Maskenpflicht
- Informationen des Jugendamtes
- Informationen zu Unterstützung
- Informationen ZUR Corona War-App
- Nummer für das Bürgertelefon
Das aktuelle Infektionsgeschehen macht es notwendig die getroffenen Maßnahmen zu verlängern. Diese gelten nun bis zum 31.01.2021. Ziel bleibt die Inzidenz auf 50 pro 100.000 Einwohner zu senken.
Wir fordern alle Bürgerinnen und Bürger auf, die Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Und wir werden private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestatten - Bundeskanzlerin Merkel
Quelle: Bundesregierung. Bund-Länder-Gespräche - Harte, aber notwendige Maßnahmen beschlossen. Dienstag, 5. Januar 2021. Verfügbar: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364

- Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Die Länder werden alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, bis zum 31. Januar 2021 verlängern.
- Die bisherigen Beschlüsse für private Zusammenkünfte werden erweitert: Sie werden nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
- Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige HomeOffice-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.
- In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
- Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen. Deshalb werden Bund und Länder eine gemeinsame Initiative starten, um vorübergehend Freiwillige zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Diese Initiative soll auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe unterstützen.
- Das Robert-Koch-Institut prüft sorgfältig die Berichte über neue Mutationen mit veränderten Eigenschaften des Virus, etwa in Hinblick auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr oder Schwere des Verlaufs in verschiedenen Altersgruppen. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es, den Eintrag von Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland möglichst stark einzudämmen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren.
- In den bisherigen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde von einem Impfbeginn in 2021 ausgegangen. Nunmehr war es aufgrund einer frühen Zulassung des Impfstoffes von BioNTech / Pfizer und Bereitstellung der Infrastruktur durch die Länder möglich, bereits am 27. Dezember 2020 in allen Ländern mit dem Impfen zu beginnen. 1,3 Millionen Dosen des Impfstoffes wurden bis Jahresende an die Länder ausgeliefert, knapp 2,7 Millionen weitere Dosen folgen bis zum 1. Februar 2020. Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Einladungsmanagement vor Ort zu ermöglichen.
Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können. - Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis Ende Januar verlängert werden.
- Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
- Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Es sollen Abschlagszahlungen möglich gemacht werden. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden im ersten Quartal 2021 erfolgen.
- Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden kann, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie). Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen zum 11. Januar 2021 umgesetzt.
Der Bund wird gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete erlassen, von denen aufgrund von der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko besteht. - Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.
Die bisherigen Maßnahmen, welche zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffen wurden, reichen nicht aus. Die Zahlen steigen weiter. Kontaktbeschränkungen bleiben laut Beschluss von Bund und Ländern bestehen, der Einzelhandel wird bis auf Ausnahmen geschlossen, auch Schulen und Kitas sollen schließen.
Wir sind zum Handeln gezwungen (Bundeskanzlerin Angela Merkel)
Nach wie vor ist es das Ziel, die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen und eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen zu erreichen. "Deshalb sind wir jetzt zum Handeln gezwungen – und wir handeln", betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel am Sonntag nach Beratungen von Bund und Ländern.

Kontaktbeschränkungen auch an Weihnachten uns Silvester
- Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf 5 Personen, beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.
- Weihnachten kann gefeiert werden, jedoch in deutlich kleinerem Rahmen als sonst. Vom 24. bis 26. Dezember gilt: Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen. Es wird ausdrücklich empfohlen, vor dem Familientreffen eine Schutzwoche einzulegen und Kontakte fünf bis sieben Tage zuvor auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
- An Silvester und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Außerdem gilt ein Böllerverbot auf publikumsträchtigen Plätzen und ein Verkaufsverbot von Böllern. Es wird dringend empfohlen, auf das Zünden von Pyrotechnik zu verzichten. Der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten.

Regelungen für Schulen und Kitas
- Die Kitas bleiben im Regelbetrieb geöffnet. An die Eltern wird aber appelliert, möglichst eine Betreuung zu Hause sicher zu stellen.
- In den Schulen wird die Präsenzpflicht vom 16. bis 18. Dezember 2020 aufgehoben. Dies bedeutet: Alle Schülerinnen und Schüler können zuhause bleiben. Fernunterricht muss in diesen drei Tagen nicht stattfinden. Für die Zeit nach den Ferien gilt: In der Woche vom 4. bis zum 15. Januar 2021 findet in allen Schularten ausschließlich Fernunterricht statt. Die Schulen bieten Notbetreuung für Schüler und Schülerinnen bis zur Klassenstufe 7 an; für Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Wir werden mit den Trägern der Schülerbeförderung Gespräche führen, damit die Schülerbeförderung zur Wahrnehmung der Notbetreuung aufrechterhalten bleibt.
- Für Prüfungen gilt: Klassenarbeiten und Prüfungen, die in der Zeit bis zum 18. Dezember 2020 sowie vom 4. Januar bis 15. Januar 2021 angesetzt waren, sollen möglichst verschoben oder ersetzt werden. Sollte das nicht möglich sein, finden diese in der Schule statt.
- Das Abitur (G9-Gymnasien und IGS) findet wie geplant und in Präsenz an den Schulen statt (Beginn der schriftlichen Prüfungen am 07. Januar 2021, Ende: 27. Januar 2021).Wie es ab dem 15. Januar 2021 weitergeht, wird in Abhängigkeit von der Infektionslage entschieden.

Regelungen für den Einzelhandel, Dienstleistungen und die Gastronomie
- Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Ausnahmen: Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Weitere Informationen:
- Die Beschlüsse vom 13.12.2020 in ausführlicher Beschreibung (PDF)
- "Wir sind zum Handeln gezwungen" - Erklärungen zu den Beschlüssen (Artikel auf bundesregierung.de)
- Pressekonferenz nach dem Bund-Länder-Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Video)
- Shutdown ab 16. Dezember: Öffentliches Leben fährt herunter (Artikel auf corona.rlp.de)
Wohin kann ich mich bei Verdacht wenden?
Erster Ansprechpartner bei einer behandlungsbedürftigen grippalen Symptomatik ist der Hausarzt. Der Praxisbesuch oder ein erforderlicher Hausbesuch sollte vorab telefonisch unbedingt abgeklärt werden.
- Das Bundesgesundheitsministerium bietet eine Hotline:
Tel.: 030 346 465 100 - Hotline des örtlichen Gesundheitsamtes (Mo - Fr von 9:00 bis 12:00 Uhr):
Tel.: 06331 809 700 - Ärztlicher Bereitschaftsdienst:
Tel.: 116 117 - RLP Hotline:
Tel.: 0800 575 8100
Die Notrufnummer 112 bleibt für sonstige Notfälle erreichbar.

Örtliche Hilfe vom DRK in Zweibrücken
Das DRK hat eine Service-Nummer „Corona-Hilfe“ eingerichtet.
- Telefonnummer: 06332/971320
- Fax-Bestellung: 06332/971316
- Internet: drk-dienstmann.de
- E-Mail: coronahilfe@kv-swp.drk.de
Sind Altenheime weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich?
Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Einrichtung über die getroffenen Maßnahmen und Regelungen für Besucherinnen und Besucher.

Informationen für Reiserückkehrer

Bildquelle: corona.rlp.de
Informationen der Stadtverwaltung
Wichtige Links zu aktuellen Allgemeinverfügungen der Stadt Zweibrücken und Verordnungen des Landes RLP
- Verordnungen der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz
- Aktuelle Allgemeinverfügung Gültig ab 28.10.2020 0:00 Uhr
- ERWEITERTER INFEKTIONSSCHUTZ IN ZWEIBRÜCKEN ALTEN- UND PFLEGEHEIMEN DURCH INTENSIVE MITARBEITERTESTUNG
- HIER GEHT ES ZUM ZWEIBRÜCKEN KREATIV-FONDS UND DEN UNTERLAGEN
- Informationen zu Billigkeitsmaßnahmen auf der Seite der Kämmerei

Fragen zur Stadtverwaltung
Ist das Bürgerbüro und die Verwaltung nach wie vor geöffnet?
Die Verwaltungsgebäude sind ab Mittwoch, 16.12.2020 nur noch für Bürger*innen geöffnet, die einen Termin mit einem/einer Mitarbeiter/in vereinbart haben. Die Bürger*innen werden von den Mitarbeiter*innen am jeweiligen Eingang abgeholt. Zudem sollten die Bürger*innen wieder auf die Möglichkeit von telefonischen, postalischen Rücksprachen oder E-Mailkontakt gebrauch machen. Weiterhin gilt die Maskenpflicht.
Wohin mit eiligen Briefen an die Stadt?
In den Nachtbriefkasten am Rathaus, Eingang Uhlandstraße. Die Postanschrift lautet: Stadtverwaltung, Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken.
Wo finde ich die aktuellen Fallzahlen und die Risikoeinstufung?
Das LUA RLP (Landesuntersuchungsamt RLP) veröffentlicht täglich ab ca. 14 Uhr die neuen Zahlen für das Land Rheinland-Pfalz und legt durch die 7-Tage-Inzidenz auch die Warnstufe für die Kommunen vor. https://lua.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/coronavirus-sars-cov-2-aktuelle-fallzahlen-fuer-rheinland-pfalz/
Fragen zum Jobcenter
Ab dem 09.06.2020 sind im Jobcenter Zweibrücken – nach vorheriger Terminvereinbarung – wieder persönliche Vorsprachen möglich.
Falls eine Anliegensklärung weder telefonisch noch schriftlich/per E-Mail möglich ist, melden Sie sich bitte telefonisch zwecks Terminvereinbarung an 06332-5686-0 oder per E-Mail an Jobcenter-Zweibruecken@jobcenter-ge.de
Weitere Hinweise zum Ablauf des Termins werden mit der Einladung bekannt gegeben.
Alle Informationen zur Maskenpflicht
Ich schütze Dich, Du schützt mich - Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Wo muss ein Schutz getragen werden?
Ein Mund-Nasen-Schutz muss im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen angelegt werden. Es braucht nicht unbedingt eine gekaufte oder selbstgenähte Alltagsmaske, auch mit Tüchern, Schals oder Buffs können Mund und Nase verdeckt werden.
Wer muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Grundsätzlich jeder. Befreit sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Menschen, für die das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies muss jederzeit mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden können.
Wer überwacht die Maskenpflicht?
Dafür sind die kommunalen Vollzugsdienste zuständig. Wenn es im Einzelfall erforderlich ist, greift auch die Polizei ein.
Was passiert ohne Mund-Nasen-Schutz im ÖPNV oder in einem Geschäft?
Seit dem 4. Mai kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig werden. Wenn Mitarbeiter geöffneter Geschäfte Mund und Nase nicht abgedeckt haben und dort auch keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurde, kann dies mit einem Bußgeld von 250 Euro für die Betreiber geahndet werden.
Wo kann ich in Zweibrücken eine Maske kaufen?
Wir sind fortan dabei alle Unternehmen in Zweibrücken ausfindig zu machen, bei denen Masken erhältlich sind. Die Auflistung ist demnach nicht zwingend vollständig. Sollten Ihnen Ergänzungen auffallen, dann senden Sie uns eine Mail an: corona@zweibrücken.de. Das genaue Angebot muss vor Ort oder per Telefon erfragt werden.
Wie ziehe ich eine Maske richtig an und wieder aus?
Es wird dazu geraten vor dem Anziehen gründlich die Hände zu waschen. Gleiches gilt nach dem Ablegen der Maske.
Wie trage ich die Mund-Nasen-Maske richtig?
Der Schutz sollte Mund und Nase abdecken. Er sollte eng anliegen, damit an den Seiten wenig Luft eindringen kann. Sobald die Maske durchfeuchtet ist, ist es ratsam diese zu tauschen und zu waschen oder zu erhitzen. die Maske sollte regelmäßig gereinigt werden.
Bleiben bisherige Schutzmaßnahmen bestehen?
Ja, der Einsatz von Mund-Nasen-Schutz dient lediglich als Ergänzung zu bisherigen Maßnahmen. Helfen Sie die Infektionsrate weiter zu senken. Die Masken dienen vor allem dem Fremdschutz wie beim Abstand-halten.
Maske und Abstand sind der beste Schutz: Appell der Ministerpräsidentin
Schnellanleitung Mund-Nasen-BehelfsschutzmaskeWenn mal keine Maske zur Hand ist: Mit dem Bürgermeister in 8-Schritten zur Behelfsmaske! Was Sie benötigen? 👉🏻 Ein Stofftaschentuch 👉🏻 Zwei handelsübliche Haargummis 👉🏻 Optional ein Papiertaschentuch als Innenmaterial für besseren Schutz gegen Aerosole Anleitung: 1. Breiten Sie das Stofftaschentuch auf einer glatten Oberfläche aus. 2. Falten Sie die Ober- und Unterkante jeweils zur Mitte. 3. Drehen das Stofftaschentuch um, 4. Falten Ober- und Unterkanten wieder zur Mitte. 5. Zum besseren Schutz kann ein Papier-Taschentuch in die Mitte eingelegt werden. 6. Steckt über die beiden Seiten rechts und links ein Haargummi, 7. Schlägt es das Taschentuch seitlich ein, 8. Fertig ist die Mund-Nasen-Behelfsschutzmaske!
Gepostet von Rosenstadt Zweibrücken am Donnerstag, 23. April 2020
Informationen vom Jugendamt Zweibrücken
Nützliche Links im Umgang mit Kindern während der Corona Krise
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/tipps-kinder
Online- Beratung für Jugendliche:
https://jugend.bke-beratung.de/views/home/index.html
https://www.nummergegenkummer.de/onlineberatung/#/
Allgemeine Beratung für Eltern:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen
In Notsituationen:

Arbeitsrechtliche Fragen
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Informationen zu Corona Leistungen des Bundeswirtschaftsministeriums
Telefon: 030 18615 1515
Montag bis Freitag, 9 Uhr bis 17 Uhr
Informationen zu Unterstützung des Landes RLP
Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz
Telefon: 06131-16-5110
E-Mail: unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp.de
Finanzielle Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz:
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur: Telefon: 0800 45555 20
Die neue Corona-Warn-App - Ein Erklärfilm
Quelle: YouTube / Bundesministerium für Gesundheit
Weitere Informationen / Further Information:
Bürgertelefon und E-Mail