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  • > Jugendamt > Jugendgerichtshilfe und Diversionen

    Jugendgerichtshilfe und Diversion


    Kontakt
    Jugendgerichtshilfe
    Diversionen



    Kontakt       nach oben

    Jugendamt
    Schillerstr. 4-6
    Zimmer 103
    66482 Zweibrücken

    Tel.: 06332/871-559
    Fax: 06332/871-570

    Öffnungszeiten:
    Montag - Freitag 8:30 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr



    Jugendgerichtshilfe         nach oben

    Die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zählt zu den Pflichtaufgaben des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe bringt als eigenständiges Prozessorgan während des gesamten Jugendstrafverfahrens erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte zur Geltung.

    Als Grundlage dient hierzu die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten.

    Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es auch, im Jugendamt notwendige erzieherische Hilfen einzuleiten,den Betroffenen zu beraten und durch das Verfahren zu begleiten, Verbindungen während des Vollzugs zu halten sowie an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft mitzuwirken. Der zu betreuende Personenkreis umfasst alle strafmündigen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren, soweit sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.



    Diversion        nach oben

    1. Diversion ist die Möglichkeit, ein Strafverfahren vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nach erfolgten erzieherischen Maßnahmen einzustellen. Dies bietet sich besonders bei Ersttätern im Bagatellbereich an, wenn ein Tateingeständnis vorliegt und zu erwarten ist, daß keine weiteren Straftaten mehr begangen werden.
    2. Erzieherische Maßnahmen können u.a. sein:
    3. Schadenswiedergutmachung
    4. persönliche Entschuldigung beim Geschädigten,
    5. Auseinandersetzung mit der Tat durch einen Täter-Opfer-Ausgleich,
    6. unentgeltliches Arbeiten für die Allgemeinheit,
    7. Annahme von erzieherische Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
    8. Geldauflagen

     

    Stand: 07.05.2009