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  • > Bürgerbüro > Einwohner- und Meldewesen > Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz



    Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

    Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).

    Der Antrag auf Ausstellung einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung kann persönlich mit Vorlage eines Ausweises bei der Meldebehörde gestellt werden.

    Antragsberechtigt ist nur der, der noch nicht 18 Jahre alt ist.

    Der Antrag ist kostenfrei.

     

    Stand: 18.03.2010