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    Unterhaltsvorschuss


    Kontakt
    Anspruchsvoraussetzungen
    Höhe der Leistung
    Zeitraum der Gewährung
    Unterlagen zur Antragsstellung
    Mitwirkungsverpflichtung des alleinerziehenden Elternteils



    Kontakt         nach oben

    Jugendamt
    Schillerstr. 4-6
    Zimmer 220
    66482 Zweibrücken


    Ansprechpartner:

    Frau Katja Paltz, Herr Wiese
    Tel.: 06332/871-557, 582
    Fax: 06332/871-570

    Öffnungszeiten:

    Montag - Freitag 8:30 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr



    Anspruchsvoraussetzungen       nach oben

    (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz
    (Unterhaltsleistung) hat, wer
    1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
    verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd
    getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
    3. nicht oder nicht regelmäßig
    a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
    mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

    Wenn das Kind und der Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und nicht freizügigkeitsberechtigt sind können Unterhaltsvorschussleistungen nur gezahlt werden, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Unterhaltsvorschusskasse.

     


    Höhe der Leistung           nach oben

    Der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhaltes gezahlt.

    Das sind seit dem 01.01.2010 (Änderungen vorbehalten)

    • für Kinder unter 6 Jahren 317,- € (1. Altersstufe)
    • für ältere Kinder unter 12 Jahren 364,- € (2. Altersstufe)

      Von dem Regelbedarf werden abgezogen:

    • 184,- € (das Erstkindergeld)

    Somit ergibt sich ein möglicher Unterhaltsvorschuss für Kinder in der

    1. Altersstufe von 133,- € und für Kinder in der
    2. Altersstufe in Höhe von 180,- €

     


    Zeitraum der Gewährung
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    Die staatliche Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht 72 Monate gezahlt worden ist.

    Rückwirkend können die Unterhaltsleistungen maximal für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Voraussetzungen bereits zu dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltsfplichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.



    Unterlagen zur Antragstellung          nach oben

    Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie bereits bei der Antragsstellung folgende Unterlagen mitzubringen:

    • Personalausweis
    • Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Meldebestätigung des/der Antragsteller/in und des Kindes bzw. Melderegisterauskunft
    • Unterhaltstitel in der original vollstreckbaren Ausfertigung
    • Scheidungsurteil
    • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
    • Schriftverkehr des Rechtsanwaltes bzgl. der Unterhaltsangelegenheit
    • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkunftsnachweise wie z.B. Kindergeld (Kontoauszug), Halbweisenrente (Rentenbescheid), Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge, Quittungen)
    • evtl. Arbeitslosengeldbescheid
    • Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen etc.)




    Mitwirkungspflicht des allein erziehenden Elternteils         nach oben

    • Auskunftserteilung über den unterhaltspflichtigen Elternteil
    • Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils
    • Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können (Mitteilung an andere Behörden z.B. Sozialamt genügen nicht) sind der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen.

    - alle Unterhaltszahlungen des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt,
    - wenn Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen,
    - wenn Sie umziehen,
    - alle Zahlungen, die der andere Elternteil sonst noch für Sie oder das Kind
    erbringt, wie z.B.: Kindergartenbeitrag, Musikschulbeitrag, Miete,
    - wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
    - wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
    - wichtige Informationen über den anderen Elternteil z.B. Arbeitsstelle,
    Adresse, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils bisher unbekannt war,
    - wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
    - wenn eines der Kinder oder Sie selbst eigenes Einkommen erzielen,
    - wenn der andere Elternteil gestorben ist,
    - wenn eine Verpflichtungserklärung nach dem Ausländergesetz besteht.
    - wenn der Bedarf des Kindes durch Leistungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
    (SGB VIII) gedeckt ist, z.B. Vollzeitpflege oder Eingliederungshilfe,
    usw.


    Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann dazu führen, dass zum einen der alleinerziehende Elternteil die dadurch zu Unrecht erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen zurückzahlen muss und die Verletzung durch ein Bußgeld geahndet wird.

     

    Stand: 07.05.2010