Unterhaltsvorschuss
Kontakt
Anspruchsvoraussetzungen
Höhe der Leistung
Zeitraum der Gewährung
Unterlagen zur Antragsstellung
Mitwirkungsverpflichtung des alleinerziehenden Elternteils
Kontakt 
Jugendamt
Schillerstr. 4-6
Zimmer 220
66482 Zweibrücken
Ansprechpartner:
Frau Katja Paltz, Herr Wiese
Tel.: 06332/871-557, 582
Fax: 06332/871-570
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz
(Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd
getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
Wenn das Kind und der Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und nicht freizügigkeitsberechtigt sind können Unterhaltsvorschussleistungen nur gezahlt werden, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Unterhaltsvorschusskasse.
Der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhaltes gezahlt.
Das sind seit dem 01.01.2010 (Änderungen vorbehalten)
- für Kinder unter 6 Jahren 317,- € (1. Altersstufe)
- für ältere Kinder unter 12 Jahren 364,- € (2. Altersstufe)
Von dem Regelbedarf werden abgezogen:
- 184,- € (das Erstkindergeld)
Somit ergibt sich ein möglicher Unterhaltsvorschuss für Kinder in der
1. Altersstufe von 133,- € und für Kinder in der
2. Altersstufe in Höhe von 180,- €
Die staatliche Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht 72 Monate gezahlt worden ist.
Rückwirkend können die Unterhaltsleistungen maximal für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Voraussetzungen bereits zu dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltsfplichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie bereits bei der Antragsstellung folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis
- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung des/der Antragsteller/in und des Kindes bzw. Melderegisterauskunft
- Unterhaltstitel in der original vollstreckbaren Ausfertigung
- Scheidungsurteil
- Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Schriftverkehr des Rechtsanwaltes bzgl. der Unterhaltsangelegenheit
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkunftsnachweise wie z.B. Kindergeld (Kontoauszug), Halbweisenrente (Rentenbescheid), Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge, Quittungen)
- evtl. Arbeitslosengeldbescheid
- Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen etc.)
Mitwirkungspflicht des allein erziehenden Elternteils 
- Auskunftserteilung über den unterhaltspflichtigen Elternteil
- Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils
- Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können (Mitteilung an andere Behörden z.B. Sozialamt genügen nicht) sind der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen.
- alle Unterhaltszahlungen des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt,
- wenn Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen,
- wenn Sie umziehen,
- alle Zahlungen, die der andere Elternteil sonst noch für Sie oder das Kind
erbringt, wie z.B.: Kindergartenbeitrag, Musikschulbeitrag, Miete,
- wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
- wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- wichtige Informationen über den anderen Elternteil z.B. Arbeitsstelle,
Adresse, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils bisher unbekannt war,
- wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
- wenn eines der Kinder oder Sie selbst eigenes Einkommen erzielen,
- wenn der andere Elternteil gestorben ist,
- wenn eine Verpflichtungserklärung nach dem Ausländergesetz besteht.
- wenn der Bedarf des Kindes durch Leistungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) gedeckt ist, z.B. Vollzeitpflege oder Eingliederungshilfe,
usw.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann dazu führen, dass zum einen der alleinerziehende Elternteil die dadurch zu Unrecht erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen zurückzahlen muss und die Verletzung durch ein Bußgeld geahndet wird.

![Deutsche Version [Alt]+1 [Enter]](sflag_germany.gif)
