WILLKOMMEN IM RATHAUS

Gewerbean-, -ab-, -ummeldungen


Gewerbean-, -um-, -abmeldungen
Wer hat anzuzeigen?
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Welche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig?
Vorschriften für Ausländer als Gewerbetreibende
Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung
Antrag auf Gewerbean-, -um- und Abmeldungen


Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jeder hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Gewerbean-, -ab-, -ummeldungen
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Gemäß l4 GewO ist der Beginn einer selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe gleichzeitig anzuzeigen. Das Gleiche gilt für

 

1.        die Veränderung

a.        Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde,

b.       Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder

c.        Ausdehnung auf Waren bzw. Leistungen, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art 
   nicht geschäftsüblich sind

 

2.        die Beendigung (Aufgabe des Betriebes)



 


Wer hat anzuzeigen?        nach oben

Anzeigepflichtig sind alle Gewebetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

 


In welcher Form muss die Anzeigen erfolgen?
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Die Gewerbemeldung (Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist persönlich, schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Gewerbeamt, Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken, 1. Stock, Zimmer 159 möglich.

 

Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1 - 3). Die entsprechenden Formulare können Sie sich am Ende dieser Website downloaden. (siehe Punkte „Antrag auf Gewerbean, ab- und –ummeldung“)

 

 

Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich:

 

1.        Personalausweis bzw. Reisepass 

2.        Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers
   sowie des Bevollmächtigten

 

3.        bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein 
  Registerauszug

 

4.       bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine 
 Vollmacht der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner
 Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll

 

5.      Erlaubnis / Handwerkskarte / Aufenthaltsgenehmigung

 

 


Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?       nach oben

Die Anzeige ist bei der Gemeinde zu erstatten, in deren Bereich (in unserem Fall das Stadtgebiet Zweibrücken) das Gewerbe ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden soll.

 

 


Welche Aufgabe hat die Behörde?        nach oben

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein). Von der  Gewerbebehörde werden daraufhin folgende Stellen verständigt:

 

  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Eichamt
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
  • Registergericht
  • Statistisches Landesamt sowie die
  • Bundesagentur für Arbeit

 

Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.

 

Die Gebühr für eine Gewerbean-, ab- oder -ummeldung beträgt in der Regel 10,23 € bzw. 15,34 €.

 

 


Welche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig?      nach oben

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z.B.

 

·         Vermittlung von Immobilien, Darlehen, bestimmte Kapital- und Vermögensanlagen sowie
  Bauträger und Baubetreuer

·         Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer-, Pfandleihgewerbes  

·         Betrieb einer Gaststätte, einer Spielhalle oder einer Fahrschule

·         Vermittlung von Versicherungen gemäß § 34d GewO  (Erlaubnis erteilt die IHK)

Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Handwerkskammer für die Pfalz, Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern, Tel.: 0631/3677-0.

 

Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis (Konzession). Für Spielhallen und eine bestimmte Art von Automaten ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig.

 

Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden.

 

 


Vorschriften für Ausländer als Gewerbetreibende       nach oben

Nicht- EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde.

 

Die Aufenthaltserlaubnis muss die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestatten. EU-Ausländer benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr und müssen bei der Gewerbemeldung lediglich ihren Pass vorlegen.

 

 


Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung     nach oben

Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

 

Bezüglich der Firmierung bzw. der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim Registergericht, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Tel.: 06332/805-0, eingeholt werden.


 


Antrag auf Gewerbean, um- und -abmeldung       nach oben

Die Anträge können Sie hier downloaden. Sie stehen jeweils als Exel-Dokument oder als pdf-Dokument im [Acrobat-Reader] zur Verfügung.

Download der Datei GewerbeanmeldungGewerbeanmeldung (575 KB)
Download der Datei GewerbeanmeldungGewerbeanmeldung (16 KB)

Download der Datei GewerbeummeldungGewerbeummeldung (573 KB)
Download der Datei GewerbeummeldungGewerbeummeldung (15 KB)

Download der Datei GewerbeabmeldungGewerbeabmeldung (573 KB)
Download der Datei GewerbeabmeldungGewerbeabmeldung (15 KB)

 Download der Datei weitere_gesetzliche_vertreterweitere_gesetzliche_vertreter (42 KB)

 

Hinweis:

 

Die Gewerbeanmeldung sollten Sie persönlich oder durch einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte im Ordnungsamt, Gewerbewesen, Zimmer Nr. 159 vornehmen.

 

Falls Sie die Meldung nicht persönlich vornehmen können, kann diese auch auf schriftlichem Wege erfolgen. In diesem Fall schicken Sie uns bitte die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gewerbemeldung zu. Die Bestätigung wird Ihnen dann per Post zugeschickt.

Stand: 08.04.2009