WILLKOMMEN IM RATHAUS
Feiertagsgesetz
Verbot von Sportveranstaltungen
Verbot von Tanzveranstaltungen
Bitte beachten Sie, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen generell vor 11.00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind. Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.
Verbot von Sportveranstaltungen 
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten am Karfreitag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr und am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.
Verbot von Tanzveranstaltungen 
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten von Gründonnerstag 4.00 bis Ostersonntag 16.00 Uhr, am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr.
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