WILLKOMMEN IM RATHAUS

Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz


Allgemeine Informationen
Erlaubnisverfahren 
     Neuerrichtung/Raumänderung
     Fortführung eines bestehenden Betriebes
     Wo ist der Antrag zu stellen? 
     Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?
     Erlaubnisversagung
     Vorläufige Erlaubnis 
     Endgültige Erlaubnis
     Erlaubnisgebühr
Vorschriften für Ausländer als Gewerbetreibende
Antragstellung



Allgemeine Informationen        nach oben

Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle gilt das Gaststättengesetz.

 

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wird jedoch nur dann benötigt, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Die Erlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann sie nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit der zuständigen Konzessionsbehörde Kontakt aufzunehmen.
 Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre) nicht befreit ist, muss jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer besucht werden. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie die erforderlichen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.

 

 


Neuerrichtung/Raumänderung       nach oben
    
Bei Neuerrichtungen und räumlichen Änderungen (insbesondere Ausdehnung), ist zuerst beim städtischen Bauamt, Abteilung Stadtplanung, eine Baugenehmigung/Nutzungsänderung zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich, zeitgleich den gaststättenrechtlichen Antrag zu stellen, um insgesamt ein schnellstmögliches Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Es wird   jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Abschluss des baurechtlichen Verfahrens bzw. der Vorlage einer schriftlichen Baufreigabe eine Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb nicht eröffnet werden darf.


Fortführung eines bestehenden Betriebes        nach oben

Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß fortgeführt werden. Da sich die Person des Gastwirts ändert, ist jedoch auch in diesem Fall eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Um bei einem Inhaberwechsel einen kontinuierlichen Betrieb der Gaststätte zu ermöglichen, kann hier auch eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. 



Wo ist der Antrag zu stellen?        nach oben

Falls die Gaststätte in Zweibrücken eröffnet werden soll, ist der Antrag beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Zweibrücken zu stellen. Liegt die Gaststätte nicht im Stadtgebiet, ist der Antrag bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu stellen.



Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?        nach oben

Im Rahmen des Antragsverfahrens sind der Stadtverwaltung folgende Unterlagen vorzulegen:

         - Ausweis

         - Pachtvertrag für die Betriebsräume

         - Bescheinigung in Steuersachen beim bisher für Sie zuständigen Finanzamt

         - Unbedenklichkeitsbescheinigung der bisher für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse

         - Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Unterrichtung gemäß
           § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes

         - Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)

         - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde

         - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

         - Raumbeschreibung (2-fach)

         - Grundrissplan (2-fach)

         - Lageplan der Lagerräume für Lebensmittel (Skizze)

 


Erlaubnisversagung       nach oben
    
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich. 



Vorläufige Erlaubnis         nach oben

Wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, wird bei unveränderter Fortführung eines Betriebes in der Regel zunächst eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Bei Neuerrichtungen hingegen ist dies nicht möglich. In diesem Fall darf der Betrieb erst eröffnet werden, wenn die endgültige Erlaubnis erteilt ist.



Endgültige Erlaubnis          nach oben

Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. drei Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen.



Erlaubnisgebühr         nach oben

Soweit keine besondere wirtschaftliche Bedeutung vorliegt, beträgt die Erlaubnisgebühr derzeit zwischen 76,00 € und 3.834,00 €. Die Erlaubnisgebühr berechnet sich anhand der Gastraumgröße sowie der Lage im Stadtgebiet. Nach einer internen Regelung bei der Stadt Zweibrücken beträgt die Mindestgebühr 1.600,00 €.




Vorschriften für Ausländer als Betreiber einer Gaststätte
     
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Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten (insbesondere für Antragssteller außerhalb des EU-Bereiches). Auskünfte gibt die zuständige Ausländerbehörde des Wohnsitzes.



Antragstellung      
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Das Antragsformular können Sie jetzt downloaden. Es steht Ihnen in zwei Versionen zur Verfügung: als Excel-Dokument und als pdf-Dokument.  Logo Acrobat Reader

Download der Datei Gaststättenbetrieb - Antrag auf Erteilung einer ErlaubnisGaststättenbetrieb - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (41 KB)

Stand: 09.09.2011