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Einbürgerung
Unter Einbürgerung versteht man den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin bzw. einen Ausländer. Dabei wird zwischen der Ermessens- und der Anspruchs-einbürgerung unterschieden.
Die einschlägigen rechtlichen Grundlagen sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankert.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz 255,00 EUR, für ein minderjähriges, miteinzubürgerndes Kind - ohne eigene Einkünfte - 51,00 EUR.
Unsere Empfehlung:
Besuchen Sie die Webseite www.einbuergerung.de der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Dort finden Sie vielfältige Informationen rund um das Thema Einbürgerung bzw. in der
Einbürgerungsbroschüre (232 KB)
Durch das am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ergeben sich auch einige Änderungen im Einbürgerungsrecht. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Änderungen kurz dargestellt:
1. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Für die Einbürgerung, aber auch für die Teilnahme am öffentlichen Leben, den Kontakt mit Nachbarn und zur Erledigung von Behördenbesuchen sind grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache für Ausländerinnen und Ausländer unerlässlich.
2. Einbürgerungstest
Neu eingeführt wurde als Voraussetzung für eine Einbürgerung der Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Kenntnisse müssen bei einer Einbürgerung seit dem 1.9.2008 nachgewiesen werden.
Hinweis:
Der Nachweis über die mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse und die erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse sind erfüllt, wenn Sie in Deutschland mindestens den Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss oder einen höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben. Sollten Sie nicht über einen der vorgenannten Abschlüsse verfügen, so müssen Sie unserer Behörde das Zertifikat Deutsch B1 und die Prüfungsbescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest vorlegen.
Die Volkshochschule Zweibrücken bietet zum Einbürgerungs- und Sprachtest regelmäßig Kurse an und ist berechtigt die entsprechenden Prüfungen abzunehmen.
3. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für Personen unter 23 Jahren
Auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne dass sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.
4. Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei allen EU-Bürgern und Schweizern
Alle EU-Bürger sowie Schweizer die in Deutschland eingebürgert werden, müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, sondern werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Achtung: Einige EU-Staaten haben diese Regelung noch nicht in nationales Recht umgesetzt, daher sollten Sie sich vor der Beantragung einer Einbürgerung bei ihrer Auslandsvertretung erkundigen.
5. Strengere Bagatellstrafgrenzen
Ein Anspruch auf Einbürgerung ist jetzt ausgeschlossen bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder bei einer Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zudem werden jetzt mehrere Verurteilungen zusammengerechnet.
6. Verkürzte Aufenthaltsfrist bei besonderen Integrationsleistungen
Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann der erforderliche rechtmäßige Daueraufenthalt in Deutschland von acht bis auf sechs Jahre verkürzt werden. Dies soll insbesondere bei deutschen Sprachkenntnissen möglich sein, die das, für die Einbürgerung geforderte Niveau (s.o. unter 1.) deutlich übersteigen.
Sie haben sich bereits ausreichend informiert und möchten nun die Einbürgerung beantragen?
Dann können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung bei uns vorbeikommen, wir halten Vordrucke für die Beantragung bereit. Es besteht auch die Möglichkeit, die hier hinterlegten Vordrucke herunterzuladen und ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
7. Einbürgerungsurkunde und Einbürgerungsfeier
Das Einbürgerungsverfahren wird durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde durch unseren Oberbürgermeister im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung abgeschlossen. Zu dieser Feierstunde sind selbstverständlich auch die Familienmitglieder eingeladen.
(Foto: Jo Steinmetz, Titel: Überreichung der Einbürgerungsurkunde)
Einbuergerung - Antrag (186 KB)
Einbuergerungsantrag - Datenschutzerklärung (24 KB)
Einbuergerung Merkblatt-vorzulegende Unterlagen (40 KB)
Loyalitätserklärung - Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (131 KB)
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